BSG verschärft Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer
Die deutsche Rentenversicherung prüft in regelmäßigen Abständen die korrekte sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter eines Unternehmens. Dabei erfolgt die Prüfung einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung sowie für die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Neben den eigentlichen Lohnunterlagen, wie den Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen, werden außerdem Buchführungsunterlagen geprüft, die Aufschluss darüber geben, ob alle lohnrelevanten Tatsachen berücksichtigt wurden. So sind u.a. das Konto Geschenke
sowie das Konto für sonstige betriebliche Aufwendungen aus der Buchführung vorzulegen.
Zudem liegt ein besonderes Augenmerk der Prüfer auf der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Geschäftsführer und leitenden Angestellten. Durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von GmbH-Geschäftsführern kann es hier zu erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Bei Beanstandungen können die Beiträge für die letzten 4 Jahre eingefordert werden.
Das BSG bestätigte in einem aktuellen Urteil vom 15. März 2018 die bestehende Rechtsprechung, wonach GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig sind. Versicherungsfreiheit kann der GmbH-Geschäftsführer nur erlangen, wenn er mindestens 50 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft innehat. Eine geringere Kapitalbeteiligung führt nur dann zur Sozialversicherungsfreiheit, wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrags (Satzung) eine echte Sperrminorität vorliegt, die es dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ermöglicht, ihm nicht genehme Entscheidungen und Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Gesellschafterbeschlüsse und Vereinbarungen über Stimmrechtsübertragungen, Vetorechte und/oder Stimmrechtsbindungen, die den Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und leitenden Angestellten eine faktische Rechtsposition zugestehen, bleiben hingegen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung außer Ansatz. Auch betonte das BSG noch einmal, dass es nicht darauf ankommt, dass der Geschäftsführer in der Vertretung des Unternehmens nach außen weitreichende Befugnisse besitzt und auch ansonsten umfassende Rechte eingeräumt bekommt, wie z. B. die freie Entscheidung über die Arbeitszeiten.
Angesichts der einschneidenden Rechtsänderungen bei der Statusermittlung von Geschäftsführern und zur Vermeidung von erheblichen Nachzahlungen wegen rückwirkender Feststellung der Sozialversicherungspflicht ist es wichtig, dass der Status der betroffenen Personen durch ein Statusfeststellungsverfahren beurteilt ist. Sollte noch kein Statusfeststellungsverfahren abgeschlossen sein oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Gesellschaft wesentlich geändert, empfehlen wir ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Die Anträge finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung unter dem Stichwort Statusfeststellungsverfahren
.
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Er wird Ihnen gern einen Kontakt zur Zentralen Statusprüfstelle der ETL Rechtsanwälte vermitteln.
(Stand: 28.03.2018)
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